Sonderregelungen im Steuerverfahren
2020. März 25.

[vc_row][vc_column][vc_column_text]

Liebe Kunden und Geschäftsfreunde! Liebe Leser!

Die ungarische Regierung hat wirtschaftlichen Maßnahmen in dieser Zeit getroffen, die Zahlungspflichte der Unternehmen in bestimmtem Sektoren bedeutend zu erleichtern.

In unserem Newsletter haben wir die gerechten Verfahren der Steuerordnung hinsichtlich der späteren Meldung und Zahlung der Steuern bzw. die Stundungsmöglichkeiten zusammengefasst. Die Vereinfachungsregelungen können auf dem Antrag der Gesellschaften beim Finanzamt genehmigt werden, sowohl wegen der Corona Krise als auch im Fall von Schwierigkeiten der Betriebsstätigkeit oder vorübergehenden Liquiditätsproblemen.

Die Formen und Regelungen der gesetzlichen Erleichterungen sind wie folgt festgestellt.

Stundung: das Finanzamt genehmigt die fällige Steuerzahlung bis zu einem späterem Datum gem. Antrag der Steuerpflichtige zu verschieben.

Ratenzahlung: die fällige Steuer kann in Raten beglichen werden, falls das Finanzamz den Antrag zustimmt.

Die Steuerzahlung kann im Fall von den Mitarbeitern abgeführten Lohnstuer nicht ermässigt werden.

Die Säumniszuschläge und die Verzugszinsen, Stundungszinsen können ermäßigt werden bzw. anfallen auch, wenn das Finanzamt eine dem Antrag entprechende Entscheidung trifft.

Juristischen Personen und Organisationen können die Ermässigung der fälligen Steuer nicht beantragen. Die Gesellschaften haben die Möglichkeit, die Sanktionen, wie Steuerstrafe, Versäumnisstrafe, Verzugszins vermindern, bzw. erlöschen zu lassen.

Die Gesellschaften können den Antrag für Erleichterung (Stundung, Ermäßigung) der Steuerzahlung auf dem Formular „FAG01” dem Finanzamt elektronisch einreichen. Die Höhe der Gebühr ist HUF 10’000 (~EUR 28). Die in Ungarn steuerlich registrierte ausländische Gesellschaft kann auch den Antrag vorbereiten.

Die verspätete Abgabe der Steuererklärungen muss in einem Antrag auf sog. Verspätungsbescheinigung begründet werden (Corona-Virus-Maßnahmen, Betriebsruhe, usw.). Nachdem der Betrieb auf dem normalen Weg läuft, muss die Steuererklärung innerhalb von 15 Tagen eingereicht werden (ohne Strafe).

Im Konkursverfahren kann ein Antrag auf die Aussetzung des Vollstreckunsverfahrens bem Finanzamt bzgl. Steuerschulde eingereicht werden. Das Finanzamt akzeptiert die Situation der Corona Krise und die daraus ergebende Zahlungsschwierigkeit.

Weitere Sonderregelungen wurden vom Finanzamt derzeit nicht veröffentlicht. Die Regierung hat über die Aussetzung der Vollstreckungsverfahren für Steuern bereits beschlossen.

Bei Antragstellung können wir unseren Klienten helfen, das entsprechende Formular auszufüllen und die notwendigen Unterlagen dem Finanzamt einzureichen.

Mit freundlichen Grüßen,
ABT Treuhand-Gruppe[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

Die obige Zusammenfassung wurde zu Informationszwecken erstellt. Vor Ihren sich daraus ergebenden Entscheidungen empfehlen wir Ihnen, unsere Experten zu konsultieren.