Coronavirus – Kurzarbeit und Lohnkompensation in Ungarn
2020. April 16.

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Liebe Kunden und Geschäftsfreunde! Liebe Leser!

Die Regierung kündigte am 7. April 2020 ihr neuerliches Rettungspaket zum Schutz der Wirtschaft an, über deren Elemente wir bereits in unserem Beitrag informierten.

In diesem Newsletter informieren wir Sie über die Regeln der staatlichen Lohnkompensation, die im Falle von Kurzarbeit beantragt werden kann, und über die Detailregelungen der Lohnkompensation für Mitarbeiter in Forschung und Entwicklung.

I. Staatliche Lohnkompensation bei Kurzarbeit (Regierungsverordnung 105/2020. (IV.10))

Allgemeine Regeln

Aufgrund der am 16. April 2020 in Kraft getretenen Regierungsverordnung gewährt die Regierungsbehörde auf gemeinsamen Antrag von Arbeitnehmer und Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Lohnkompensation.

Die Lohnkompensation wird nachträglich monatlich an den Arbeitnehmer ausgezahlt. Der gewährte Betrag ist steuer- und abgabenfrei.

Die Lohnkompensation kann in dem Fall beantragt werden, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Bewahrung seines Arbeitsplatzes infolge der Notstandslage in Kurzarbeit beschäftigt und daneben eine individuelle Entwicklungszeit vereinbart wird.

Kurzarbeit: im Vergleich zum Arbeitsvertrag vor der Modifizierung um mindestens 30%, maximal 50% verkürzte Arbeitszeit, jedoch täglich mindestens 4 Stunden der Arbeitszeit entsprechende Teilzeit (bei einem 8stündigen Arbeitsverhältnis kann die Arbeitszeit von täglich 4-5,6 Stunden als Kurzarbeit angesehen werden.)

Individuelle Entwicklungszeit: Der Arbeitnehmer wird im Interesse der Entwicklung in Verbindung mit seinem Aufgabenbereich von der Erfüllung seiner Arbeitsverpflichtung von 30% seiner wegen Kurzarbeit ausfallenden Arbeitszeit entbunden. (Was der Arbeitnehmer allerdings während der Entwicklungszeit tun muss, wird von der Regierungsverordnung nicht geregelt.)

Höhe und Voraussetzung der Kompensation

70% des mit Fälligkeit vom 11. März 2020 festgesetzten monatlichen, vom Einkommenssteuervorschuss, Abgaben gesenkten Abwesenheitsgeldes auf das zu 30, 40 oder 50% der ausgefallenen Arbeitszeit entfallenen Gehalt.

In der Praxis sind das 70% des ausfallenden Nettolohns. Der maximal zu berücksichtigende Nettolohn beträgt 214.130 Ft/Monat, das bedeutet, dass die zu beanspruchende Kompensation maximal auf 74.945 Ft/Person/Monat betragen kann.

Für die Inanspruchnahme der Kompensation bestehen zahlreiche Voraussetzungen, über die Sie unsere Kollegen gern informieren. Sie sind Ihnen zudem bei der Zusammenstellung des Antrags sowie der Berechnung der erreichbaren Kompensation behilflich.

Beantragung der Kompensation

Der Arbeitgeber kann den Antrag mit dem auf der Webseite des Nationalen Beschäftigungsdiensts veröffentlichten Formular auf elektronischem Wege, bei der nach Beschäftigungsort des Arbeitnehmers zuständigen Regierungsbehörde einreichen.

Die Regierungsbehörde überprüft innerhalb von 8 Tagen das Bestehen der in der Regierungsverordnung verankerten Voraussetzungen, sollten diese erfüllt sein, wird die Kompensation gewährt.

II. Lohnkompensation für Arbeitnehmer in F+E- (Regierungsverordnung 103/2020. (IV. 10.))

Auf Antrag des Arbeitgebers gewährt die Regierungsbehörde der Hauptstadt bzw. der Komitate für maximal drei Monate im Falle der von der Regierungsverordnung vorgeschriebenen Voraussetzungen zur Beschäftigung von Mitarbeitern in Forschung und Entwicklung Lohnkompensation.

Der gesonderten Rechtsregel zufolge gilt als Forscher-Entwickler die natürliche Person, die sich mit der Schaffung, Entwicklung von neuen Erkenntnissen, geistigen Werken, Produkten, Dienstleistungen, Verfahren, Methoden, Systemen oder der Leitung der Umsetzung von derartigen Projekten befasst.

Zur Zielgruppe der Kompensation gehören Forscher, Ingenieure, Informatiker, hochqualifizierte Mitarbeiter des F+E+I-Sektors (Forschung, Entwicklung und Innovation).

Monatliche Höhe der Kompensation

Wenn der geltende Bruttolohn des Arbeitnehmers am Tage der Ausrufung des Notstands

Der monatliche Kompensationsbetrag darf zusammen mit den sonstigen, in der Mitteilung der Europäischen Kommission Nr. „2020/C 91 I/01” angegebenen Unterstützungen 80% des zusammen mit den monatlichen Abgaben des Arbeitgebers berechneten Lohns des Arbeitsgebers nicht überschreiten.
Die Kompensation gilt als staatliche Förderung und ist in Form einer nicht zurückzuerstattenden Förderung zu gewähren.

Der Arbeitgeber verpflichtet sich bei Inanspruchnahme der Unterstützung

Die Kompensation bezieht sich nicht auf

Der Antrag kann von Arbeitgebern in jedwedem wirtschaftlichen Sektor (mit Ausnahme von Haushaltsorganen) mit dem auf der Webseite des Nationalen Beschäftigungsdienstes bereitgestellten Formular seit dem 15. April 2020 während der Dauer des Notstands bzw. nach dessen Beendigung innerhalb eines Monats gestellt werden.

Der Kompensationsantrag muss bei der nach dem Sitz oder Betriebsstätte des Arbeitgebers zuständigen Regierungsbehörde eingereicht werden. Diese überprüft innerhalb von 8 Werktagen das Bestehen der Voraussetzungen und entscheidet über die Gewährung der Kompensation.

Sollten Sie in Verbindung mit der praktischen Anwendung obiger Regeln Fragen haben, wenden Sie sich gern vertrauensvoll an uns.

Mit freundlichen Grüßen:

ABT Treuhand Gruppe[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

Die obige Zusammenfassung wurde zu Informationszwecken erstellt. Vor Ihren sich daraus ergebenden Entscheidungen empfehlen wir Ihnen, unsere Experten zu konsultieren.