Konsignationslager 2020
2020. März 09.

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Liebe Kunden und Geschäftsfreunde! Liebe Leser!

Die Grundidee des Konsignationslagers besteht darin, dass sich bei Auslieferung an ein Lager auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates die Registrierung des Verkäufers im Mitgliedstaat des Konsignationslagers erübrigt und er seine Produkte nicht mit lokalen Umsatzsteuern verkaufen muss, sondern der Erwerber kann gemäß den Vorschriften des innergemeinschaft¬lichen Erwerbs von Gegenständen seiner Steuerzahlungspflicht mit Reverse-Charge nachkommen.

Die unterschiedlichen Regelungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten verursachten eine Reihe von Problemen in diesem Bereich, ab 2020 gelten nun einheitliche EU-Regeln für die Warenbestände. Dies bedeutet im Vergleich zu den früheren ungarischen Regeln teilweise eine Erleichterung, zum Teil aber eine Verschärfung der Regeln.

Vereinfachte Regeln

[1] Sollte die für den früheren Käufer ausgerichtete Ware nach „einer plötzlichen Entscheidung“ dem neuen Käufer verkauft werden, z. B. weil dieser einen höheren Kaufpreis anbietet, so wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, in diesem Fall kann also nur die Registrierung und der Verkauf mit inländischen Umsatzsteuer die Lösung sein.

Strengere Regeln

Unverändert gültige Regeln

Übergangsregelungen

Laut den Übergangsregelungen muss im Fall von Waren, die vor dem 1. Januar 2020 gemäß den damaligen Regeln zum Zwecke des Konsignationslagers in einen anderen Mitgliedsstaat weitergeleitet wurden, erst dann die innergemeinschaftliche Verbringung der eigenen Ware zwischen der ungarischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und der eines anderen Mitgliedstaates gemeldet werden, wenn die Regeln des Ziellandes dieses Geschäft unter dem gleichen Titel besteuern würde.

Wenn laut den Regeln des Ziellandes die abgelieferten Waren die Voraussetzungen des Konsignationslagers gemäß der gemeinsamen Beurteilung von 2020 erfüllen, so ist keine Registrierung im Zielland erforderlich, auch dann nicht, wenn die Konstruktion den ungarischen Konsignationslagerregelungen aus dem Zeitraum vor dem 1. Januar 2020 nicht in allen Punkten entsprach. (Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die ausländische Einlagerung nicht in einem Lager stattfindet, das im Besitz des Käufers ist oder von ihm gemietet wird. Dieser Punkt ist in den Regelungen von 2020 ohne Belang.)

Die Europäische Kommission veröffentlichte Ende 2019 die Leitlinien („Explanatory Notes”), die als weitere Hilfe zur Auslegung der neuen Regelungen dienen kann.

Sollten Sie Fragen bezüglich des Konsignationslagers haben, so wenden Sie sich an unsere Kollegen.

Mit freundlichen Grüßen,

ABT Treuhand-Gruppe[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

Die obige Zusammenfassung wurde zu Informationszwecken erstellt. Vor Ihren sich daraus ergebenden Entscheidungen empfehlen wir Ihnen, unsere Experten zu konsultieren.