Sondersteuer für den Einzelhandel in Ungarn
2020. Juni 29.

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Liebe Kunden und Geschäftsfreunde! Liebe Leser!

In diesem Newsletter möchten wir Sie über die detaillierten Regeln der Sondersteuer für den Einzelhandel informieren.

Im Sinne der am 1. Mai 2020 in Kraft getretenen Regierungsverordnung sind die Einzelhandelsgewerbetreibenden verpflichtet, während der Notstandslage die Einzelhandelssondersteuer zu entrichten. Auch nach Aufhebung der Notstandslage bleibt die Einzelhandelssondersteuer weiterhin bestehen, anstelle der ihre Gültigkeit verlorenen Regierungsverordnung tritt das ab 11. 06. 2020 geltende Gesetz.

Auf wen bezieht sich die Sondersteuer?

Die Steuer bezieht sich gleichermaßen auf in- und ausländische Einzelhandelsunternehmen, d. h. auch ausländische Fernabsatz-Einzelhandelsunternehmen (z. B. Webshops) sind Steuerpflichtige.

Auf welche Branchen bezieht sich die Steuer?

Die Rechtsregel zählt aufgrund der TEÁOR-Einstufung detailliert die betroffenen Branchen auf:

Was gilt als Steuerbemessungsgrundlage?

Wie hoch ist die Steuer?

Steuersätze:

Die Steuerbemessungsgrundlagen der verbundenen Unternehmen müssen zusammengerechnet werden, die so berechnete, gemeinsame Steuer muss anteilig zu den Umsatzerlösen unter den verbundenen Unternehmen aufgeteilt werden, wenn das verbundene Unternehmensverhältnis nach Inkrafttreten der Regierungsverordnung zustande gekommen ist, mit Ausnahme wenn die verbundenen Unternehmen nachweisen, dass ihre Transaktion, die das verbundene Verhältnis zum Ergebnis hat, nicht die Umgehung der Sondersteuer zum Zweck hatte.

Einreichungsfrist der Steuererklärung ist der letzte Tag des dem Steuerjahr folgenden 5. Monats. Wenn keine Steuerzahlungspflicht entsteht, muss auch keine Steuer- und Steuervorschusserklärung eingereicht werden.

Zu entrichtende Steuer im ersten Steuerjahr

Für das erste Steuerjahr sind von den späteren Steuerjahren abweichende Regeln in Kraft:

Steuer der späteren Jahre

In den dem ersten Steuerjahr folgenden Steuerjahren muss der Steuervorschuss in zwei gleichen Raten bis zum letzten Tag des fünften Monats bzw. des zehnten Monats des Steuerjahres (im Falle eines normalen Geschäftsjahrs bis zum 20. Juli bzw. bis zum 20. Oktober) bezahlt werden. Einreichungsfrist der Steuervorschusserklärung ist der letzte Tag des fünften Steuerjahrs, der Jahressteuererklärung wiederum der dem Steuerjahr folgende letzte Tag des fünften Monates.

Unsere Mitarbeiter stehen ihnen gern bei der Kalkulierung und der Einreichung der Erklärungen zur Verfügung.

Mit besten Grüßen:

ABT Treuhand Gruppe[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

Die obige Zusammenfassung wurde zu Informationszwecken erstellt. Vor Ihren sich daraus ergebenden Entscheidungen empfehlen wir Ihnen, unsere Experten zu konsultieren.