Steueränderungen 2021. in Ungarn
2020. November 30.

[vc_row][vc_column][vc_column_text]

Sehr geehrte Kunden! Sehr geehrte Leser!

Das Parlament billigte am 17. November die ab dem kommenden Jahr geltenden Steueränderungen, die wir nachstehend zusammenfassen. Wir möchten unsere Leser darauf aufmerksam machen, dass die nachstehenden, in den einzelnen Steuergesetzen verankerten Regeln in bestimmen Fällen gemäß den Regierungsverordnungen während der Notstandslage abweichend angewendet werden müssen.

1.    Einkommenssteuer und Lohnnebenleistungen

Einheitlicher Rahmenbetrag der SZÉP-Erholungskarte

Der jährliche Rekreationsrahmenbetrag liegt im kommenden Jahr auch bei Haushaltsorganen bei 450.000 Ft, wenn das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers das gesamte Jahr über besteht.

Infolge der Steueränderungen iZm der kritischen Lage bleibt der Jahres-Rekreationsrahmen 800.000 Forint, bei Haushaltsorganen 400.000 Forint bis zum 30. Juni 2021. Auf die zwischen dem 22.04.2020-30.06.2021 auf die SZÉP-Karten-Konten der Arbeitnehmer überwiesenen Lohnnebenleistungen entfällt keine Sozialabgabe (szociális hozzájárulási adó).

Steuerbefreiung der Zuwendungen infolge von COVID

Vom Gesetz wird – ohne Berücksichtigung der Notstandslage – die Privatpersonen kostenlos zugesicherte Schutzimpfung und epidemiologische Reihenuntersuchung als ausgesprochen steuerfrei angesehen. Diese waren in zahlreichen Fällen auch bislang steuerfrei.

2.    Umsatzsteuer

Erneut 5%ige Umsatzsteuer auf Neubauwohnungen

Im Falle des Verkaufs von Neubauwohnungen sinkt der Umsatzsteuersatz auf 5% – im Falle einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus für die nutzbare Grundfläche von max. 150 Quadratmeter, im Falle eines Einfamilienhauses für die nutzbare Grundfläche von max. 300 Quadratmeter. Der vergünstigte Steuersatz ist für bis zum 31. Dezember 2023 angemeldete Bauten bis zum 31. Dezember 2026 anzuwenden.

Erweiterung des Online-Rechnungssystems

Eine der bedeutendsten Veränderungen ab dem 1. Januar ist die Ausweitung des Online-Rechnungssystems.

Wie wir bereits früher anmerkten, besteht über alle Rechnungen für aus der Ferne angebotene Dienstleistungen mit Ausnahme der im MOSS-System registrierten die Pflicht zur Datenübermittlung, inbegriffen

Nach der Karenzzeit im I. Quartal 2021 ist die Umstellung auf die Version 3.0 der Datenübermittlung ab dem 1. April 2021 für alle Steuerpflichtigen obligatorisch und geht mit der Erhebung eines Bußgeldes einher.

Änderung der Fernabsatzregeln ab 1. Juli 2021

Im Einklang mit den EU-Verordnungen verringert sich der Grenzwert beim Fernabsatz an nicht Steuerpflichtige (charakteristisch: Privatpersonen) ab dem 1. Juli 2021 (von 35.000 EUR) auf 10.000 EUR. In der kommenden Zeit können die Unternehmen wählen, ob sie

Den beim Fernabsatz mitwirkenden elektronischen Marktplätzen (Plattformen, Webportalen) kommt künftig eine spezielle Rolle zu: Nach den neuen Regeln gelten diese Marktplätze hinsichtlich der Umsatzsteuer als Verkäufer, wenn sie

mitwirken.

Im erstgenannten Fall erfüllt der Marktplatz seine Steuererklärungs- und Zahlungsverpflichtung im OSS-System (d. h. dass er im Land, in dem sich sein Lagerbestand befindet, die Umsatzsteuerpflicht aller Zielländer meldet), im zweitgenannten Fall kann er diese nach seiner Wahl im I-OSS- (Import One Stop Shop) System (in diesem Fall ist der Import von der Umsatzsteuer befreit, es muss lediglich die Umsatzsteuer in den Zielländern entrichtet werden), oder außerhalb des I-OSS System erfüllen.

Einschränkung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (Reverse Charge) bei Arbeitnehmerüberlassung

Die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei Überlassung von Arbeitnehmern bleibt ab 2021 nur bei Bau- und Montageleistungen (unabhängig von der Genehmigungspflicht) aufrecht. Bei Arbeitnehmerüberlassung in sonstigen Leistungen müssen die normale, direkte Steuerregeln angewandt werden.

Uneinbringliche Forderungen

Im Falle von bestimmten Voraussetzungen besteht auch bei Käufern als Privatpersonen die Möglichkeit der Rückvergütung der Umsatzsteuer von uneinbringlichen Forderungen.

Umsatzsteuer-Gruppen

Die Regeln des Beitritts und Austritts von Umsatzsteuer-Gruppen werden im Interesse von an Akquisitionen, Fusionen beteiligten Unternehmen flexibler gestaltet.

3.    Körperschaftssteuer

Entwicklungsrücklage ohne Beschränkungen

Auch die Beschränkung der Obergrenze von 10 Mrd. Forint der Entwicklungsrücklage erlischt, d. h. die Unternehmen können ihren Jahresgewinn vor Steuern ohne Beschränkungen in Entwicklungsrücklagen anlegen und damit die im jeweiligen Jahr fällige Körperschaftsteuer bis auf null senken. Die Regeln und Folgen der Verwendung der Entwicklungsrücklage sind unverändert gültig, somit kann auch weiterhin von einer aufgeschobenen Steuerzahlung gesprochen werden.

Entstehen einer Betriebsstätte im Falle von Ländern ohne und mit Abkommen

Mangels eines Doppelbesteuerungsabkommens entsteht für das ausländische Unternehmen durch seine in Ungarn beschäftigten Arbeitnehmer oder in einem anderen Rechtsverhältnis tätigen Beschäftigten in jedem Fall in Ungarn eine Betriebsstätte, wenn das ausländische Unternehmen über Privatpersonen in einem Zeitraum von 12 Monaten Leistungen an min. 183 Tagen erbringt (unabhängig davon, ob diese an einen physischen Ort gebunden sind oder nicht). Somit kann auch durch an einen sich veränderten Arbeitsplatz oder im Homeoffice tätigen Mitarbeiter eine Betriebsstätte entstehen.

Im Falle eines Landes mit Abkommen bestätigt das Gesetz, dass der Begriff der im Abkommen angeführten Betriebsstätte richtungsweisend ist (wo es in zahlreichen Fällen wie im Falle ähnlicher Umstände wie oben angeführt, ebenfalls geschehen kann, dass eine Betriebsstätte entsteht).

Liste der nicht kooperierenden Staaten

Von der an den Status „der kontrollierten ausländischen Gesellschaft“ gebundenen, speziellen Pflicht zur Erhöhung der Steuerbemessungsgrundlage kann gegenwärtig in Ausnahmefällen befreit werden (z. B. im Falle von nachgewiesenen, tatsächlichen Rechtsgeschäften, oder unter einer gegebenen Gewinnobergrenze). In der Verordnung wird allerdings die Liste der sog. „nicht kooperierenden Staaten“ festgelegt, für die diese Ausnahmen nicht gelten.

Register über tatsächliche wirtschaftliche Gründe

Anstelle der einfachen Datenübermittlung über tatsächliche wirtschaftliche Gründe verpflichtet das Gesetz jene Unternehmen zur Führung eines gesonderten Registers, die ihre Steuerbemessungsgrundlage hinsichtlich ihrer uneinbringlichen Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen mindern möchten.

4.    KIVA, KATA

Der KIVA-Steuersatz sinkt von gegenwärtig 12% ab 2021 auf 11%.

Anhebung der KIVA-Ein- und Austritts-Umsatzgrenzen

Die Umsatzgrenze zum Eintritt in das KIVA-System steigt von 1 Mrd. Ft auf 3 Mrd. Forint, die Austrittsumsatzgrenze von 3 Mrd. Ft auf 6 Mrd. Ft. Die Beschäftigungsgrenzen sind weiterhin unverändert, d. h. bei einer Mitarbeiterzahl bis zu 50 Personen kann eingetreten, und bis zu 100 Personen im System verblieben werden.

KATA-Verschärfungen über einer Umsatzgrenze von 3 Millionen

Ab dem 1. Januar werden

mit einer Sondersteuer von 40% belegt.

Die mit der Sondersteuer belegten Einnahmen werden nicht in die Umsatzgrenze des KATA-Systems von 12 Mio. Forint einberechnet. Im Falle des inländischen Auszahlers besteht Abzugspflicht des Auszahlers.

5.    Sonstige Steuerarten

Lokale Steuern

Verbrauchssteuer

Gebühren

Steuerverfahren, Steuerverwaltung

Wir hoffen, dass unser Newsletter Ihnen bei der Auslegung und Anwendung der neuen Steuerregeln behilflich ist. Bei eventuellen Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen:

ABT Treuhand Gruppe[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

Die obige Zusammenfassung wurde zu Informationszwecken erstellt. Vor Ihren sich daraus ergebenden Entscheidungen empfehlen wir Ihnen, unsere Experten zu konsultieren.