Vorbereitung auf die E-Rechnungstellung
2017. August 28.

[vc_row][vc_column][vc_column_text]Sehr geehrte Kunden! Sehr geehrte Leser!

In Verbindung mit der voraussichtlich ab dem 1. Juli 2018 geplanten Einführung der Online-Rechnungslegung wurden in der letzten Zeit zahlreiche neue Informationen veröffentlicht. In diesem Newsletter fassen wir Wissenswertes in Verbindung mit der Einführung des Datendienstes zusammen.

Entwurf über die Modifizierung der Verordnung des Wirtschaftsministeriums 23/2014

Dem Entwurf zufolge verändert sich die Verordnung wie nachstehend:

Praktische Informationen

In der Praxis muss das Rechnungsprogramm die den nachstehenden Bedingungen entsprechenden Rechnungen auswählen:

Das Rechnungsprogramm muss geeignet sein, um den bestimmten Dateninhalt der obigen Voraussetzungen entsprechenden Rechnungen automatisch, ohne menschlichen Eingriff an die Steuerbehörde weiterzuleiten, somit stellt die Erfüllung des Datendienstes während der täglichen Arbeit keine zusätzliche Aufgabe dar.

Die Einführung der E-Rechnungstellung senkt langfristig die administrativen Belastungen, denn sie ersetzt die inländische zusammenfassende Meldung bezüglich der Ausgangsrechnungen und die Anmeldungspflicht des Rechnungsprogramms.

Phasen der Einführung

Die Einführung erfolgt in 3 Schritten, wobei die ersten beiden Phasen dem Test dienen.

1. Phase – 1. Juli 2017-31. Dezember 2017

Die Softwareentwickler haben die Möglichkeit, im sog. KOBAK System zu kontrollieren, ob die XML Bestände dem Schema entsprechen. Auf das KOBAK System besteht bereits gegenwärtig unter dem Link https://onlineszamla.nav.gov.hu/ Zugriff, zu seiner Nutzung ist eine vorherige Registrierung erforderlich. Voraussetzung für die Nutzung ist eine fixe IP Adresse.

2. Phase 1. Januar 2018 – 30. Juni 2018

Den Plänen zufolge wird die Möglichkeit bestehen, dass die Entwickler den Test nicht mit dem Hochladen des individuellen Datenfiles, sondern über den Datendienst des Rechnungsprogramms testen. Die eingegangenen Datendienste ersetzen noch nicht die Zusammenfassenden Meldungen, diese müssen auf jeden Fall bis zum 30. Juni 2018 eingereicht werden, auch dann, wenn der Datendienst bereits funktioniert.

3. Phase ab dem 1. Juli 2018

Ab diesem Zeitpunkt wird sich die Betragsgrenze des Datendienstes auf 100.000 Ft verändern, dann tritt die Pflicht zum elektronischen Datendienst in Kraft. Nach dem 1. Juli 2018 gelten alle eingehenden Daten als gültig erfolgter Datendienst.

Unsere Firma hat mit dem Testen ihres eigenen Rechnungslegungssystems begonnen, über das wir versuchen, Erfahrungen zu sammeln. Wir werden diese Erfahrungen mit unseren Lesern auf unserer Website abt.hu/hu/blog teilen.

Sollten Sie in Verbindung mit obigen Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen:

ABT Treuhand Gruppe[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

Die obige Zusammenfassung wurde zu Informationszwecken erstellt. Vor Ihren sich daraus ergebenden Entscheidungen empfehlen wir Ihnen, unsere Experten zu konsultieren.